Stand: August 2022
S A T Z U N G (neu)
des Verbandes der Niedergelassenen Diabetologen Niedersachsens e. V. (VNDN)
Präambel
Der Verband der niedergelassenen Diabetologen in Niedersachsen ist in der Gründungsversammlung am 05.11.1999 gegründet worden. Ziel ist die Vertretung der Interessen der niedergelassenen Diabetologen gegenüber öffentlich-rechtlich und privatrechtlich organisierten Institutionen.
Die Gründungssatzung vom 05.11.1999 ist am 11.02.2006, 01.11.2008, 16.02.2018 und am 10.09.2022 geändert worden und tritt mit der aktualisierten Fassung mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Verband der Niedergelassenen Diabetologen Niedersachsens e.V."
- Der Verein führt die Abkürzung „VNDN".
- Der Sitz des Vereins ist Hannover.
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der kollegialen Zusammenarbeit seiner Mitglieder und die koordinierte Interessenvertretung der Diabetologischen Schwerpunktpraxen in Niedersachsen innerhalb und außerhalb öffentlich- und privatrechtlicher Strukturen.
- Der Verein kann ärztliche Vereinigungen auf Bundesebene mit Koordinierungsfunktionund gleicher Zielsetzung mitbegründen, ihnen beitreten und in ihnen mitarbeiten.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können
- Ärzt:innen
- Weiterbildungsassisten:innen
- ermächtigte Krankenhausärzt:innen
mit dem Schwerpunkt Diabetologie werden, die in einer Diabetologischen Schwerpunktpraxis im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (selbstständig oder angestellt) ärztlich tätig oder im ärztlichen Ruhestand sind. - Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, der über die Aufnahme entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft von Nichtärzten ist ausgeschlossen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Bei den Mitgliedern wird zwischen aktiven Mitgliedern und passiven Mitgliedern differenziert.
- Aktive Mitglieder sind niedergelassene Fachärzt:innen mit dem Schwerpunkt Diabetologie in eigener niedergelassener Praxis als Inhaber oder Gesellschafter/Partner (Einzelpraxis/Berufsausübungsgesellschaft/MVZ), hierzu zählen auch ermächtigte Krankenhausärzt:innen, die im Schwerpunkt Diabetologie fachärztlich tätig sind, und die den Zweck des Vereins fördern wollen.
- Passive Mitglieder sind angestellte Ärzt:innen in Weiterbildung im Schwerpunkt Diabetologie, angestellte Fachärzt:innen (auch Assistenzärzt:innen) mit dem Schwerpunkt Diabetologie, die in diabetologischen Schwerpunktpraxen und Krankenhäusern tätig sind sowie Fachärzt:innen, die aktive Mitglieder des Vereins gewesen sind und ihre ärztliche Tätigkeit beendet haben. Passive Mitglieder können die Fortbildungsangebote des Vereins sowie einen Zugang zu aktuellen berufspolitischen Informationen und auch exklusiven, vereinsinternen Informationen wahrnehmen.
- Aktive Mitglieder, die ihre selbstständige Tätigkeit gern. Absatz 2 beenden, um als angestellte Fachärzt:innen mit dem Schwerpunkt Diabetologie tätig zu sein, wechseln automatisch vom Status „aktives Mitglied" in den Status „passives Mitglied".
- Die Beendigung der selbstständigen Tätigkeit eines aktiven Mitglieds ist dem Verein umgehend mitzuteilen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein (Kündigung), Tod oder Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit und durch Auflösung des Vereins.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende an die Geschäftsadresse des Vereins.
- Ein Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere dann, wenn das auszuschließende Mitglied grobe Verstöße gegen die Satzung des Vereins begeht oder/und in grober Weise dem Interesse und dem Zweck des Vereins zuwider handelt.
- Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
- Das auszuschließende Mitglied ist vor Beschlussfassung anzuhören.
- Der Ausschluss wird mit der Mitteilung der Beschlussfassung wirksam.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
- Die Mitgliederversammlung setzt den Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) für die aktiven und passiven Mitglieder fest.
- Dieser ist jeweils zum 31. Januar des laufenden Jahres fällig. Die Mitglieder haben Einzugsermächtigungen zur Durchführung des Lastschriftverfahrens zu erteilen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.
§ 8 Der (erweiterte) Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, mithin der/dem 1.Vorsitzenden, der/dem 2.Vorsitzenden und der/dem Kassenwart.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und 4 weiteren Beisitzer:innen.
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt.
- Gesetzliche Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes sind gern. § 26 BGB die/der Vorsitzende, ihr/sein Stellvertreter und die/der Kassenwarten. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam nach außen. Der geschäftsführende Vorstand hat nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Geschäfte des Vereins zu führen.
- Die Beisitzer:innen sind beauftragt den Vorstand auf dessen Anrufung hin zu beraten und zu unterstützen, insbesondere sind sie beauftragt die Web- und Homepage, die sozialen Medien (social media) zu installieren, zu pflegen und zu optimieren sowie Veranstaltungen des Vereins zu organisieren und mitzugestalten.
- Der geschäftsführende Vorstand und die Beisitzer:innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der bisherige geschäftsführende Vorstand wie auch die Beisitzer:innen bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
- Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit Beendigung der Vorstandstätigkeit oder seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes haben in der nächsten Mitgliederversammlung Nachwahlen stattzufinden, und zwar für die restliche Amtsdauer des bereits gewählten Vorstandes.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Der erweiterte Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der 1. Vorsitzende.
- Sitzungen des Vorstandes sind regelmäßig einzuberufen oder wenn zwei Mitglieder des Vorstandes die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und des Berichtes der Kassenprüfer.
- Entlastung des Vorstandes und die/der Beisitzer:innen.
- Wahl des Vorstandes und die/der Beisitzer:innen.
- Wahl von 2 Kassenprüfer:innen. Die Kassenprüfer:innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
- Jede Änderung der Satzung.
- Entscheidung über die eingereichten Anträge.
- Auflösung des Vereines.
- Festsetzung des Jahresbeitrages.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung beschließen.
- Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mehr als 5 Mitgliedern beschlussfähig, sofern eine fristgemäße Ladung erfolgt ist. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbandes betreffen. Die Beschlussfassung kann auch online erfolgen.
- Eine Mitgliederversammlung kann auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden („Digitale-Mitgliederversammlung"). Hierbei hat der Vorstand die technischen Voraussetzungen anzubieten und die gesetzlichen Regelungen zu beachten. Die Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) werden hierbei im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt.
- Die aktiven Mitglieder haben ein Wahl- und Stimmrecht. Die passiven Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung ohne Wahl- und Stimmrecht teilzunehmen.
§ 10 Einberufung und Ablauf der Mitgliederversammlung
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die/den 1. oder 2. Vorsitzenden durch einfachen oder elektronischen Brief (E-Mail) mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ist der Ladung beizufügen.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die/den Versammlungsleiter:in.
- Die der Ladung beigefügte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist unter der Voraussetzung einer fristgemäßen Ladung bei Anwesenheit von mehr als 5 Mitgliedern beschlussfähig.
- Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die für den jeweils vorgesehenen Beschluss nötige Mehrheit der Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt.
- Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültig. Abstimmungen erfolgen, sofern diese als „Vorortversammlung" durchgeführt werden, durch Handaufheben, im Übrigen per festgelegten Standard im Onlineformat. Auf Verlangen der Hälfte der anwesenden Mitglieder ist schriftlich/geheim abzustimmen.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins oder der Vereinsauflösung ist die Zustimmung von 9/10 aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung oder Ablehnung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich/geheim erfolgen.
§ 11 Protokoll
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das Ort und Zeit der Versammlung sowie die eingebrachten Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden oder von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
§12 Auflösung
- Der Antrag auf Auflösung kann von jedem Mitglied gestellt werden.
- Im Falle eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist auch über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.
§ 13 Liquidation
Im Falle einer Auflösung erfolgt die Liquidation durch den zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstand.
§14 Errichtung der Satzung
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 05.11.1999 in Hannover verabschiedet. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie wurde am 11.2.2006, 1.11.2008, 16.02.2018 und am 10.09.2022 geändert, die Eintragung ins Vereinsregister wurde erneuert.
Hannover, den
Gez. Sandra Schlüter / Unterschrift
Gez. Dr. Tobias Rückert / Unterschrift
Gez. Dr. Olaf Ney / Unterschrift
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